Transparenz
Quellen
Hier stehen die verwendeten Rechengrundlagen mit Herkunft und Stand — getrennt nach Planungsjahr und getrennt danach, ob ein Wert gesetzlich bestimmt oder eine Planungsannahme ist.
Selbstständige — Rechengrundlagen 2026
Diese Quellen liegen den gesetzlichen Rechengrundlagen des Firmenplan-Modells für Selbstständige im Steuer- und Beitragsjahr 2026 zugrunde. Parametersatz DE-2026.2. Sie tragen den Einkommensteuertarif, die Kranken- und Pflegeversicherung, die Gewerbesteuer samt Anrechnung, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Einkommensteuergesetz — Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
Bundesministerium der Justiz · § 2 EStG · geprüft am 2026-09-18
Quelle öffnenEinkommensteuergesetz — Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen (inkl. 4-%-Kürzung bei Krankengeldanspruch)
Bundesministerium der Justiz · § 10 EStG · geprüft am 2026-09-18
Quelle öffnenEinkommensteuergesetz — Sonderausgaben-Pauschbetrag
Bundesministerium der Justiz · § 10c EStG · geprüft am 2026-09-18
Quelle öffnenEinkommensteuergesetz — Einkommensteuertarif
Bundesministerium der Justiz · § 32a EStG · geprüft am 2026-09-18
Tarifzonen und Koeffizienten in der für den Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Fassung.
Quelle öffnenEinkommensteuergesetz — Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Bundesministerium der Justiz · § 35 EStG · geprüft am 2026-09-18
Quelle öffnenSGB IV — Arbeitseinkommen als Beitragsgrundlage
Bundesministerium der Justiz · § 15 SGB IV · geprüft am 2026-09-18
Quelle öffnenSGB V — Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter (Mindestbemessungsgrundlage)
Bundesministerium der Justiz · § 240 SGB V · geprüft am 2026-09-18
Quelle öffnenSGB V — Allgemeiner Beitragssatz, ermäßigter Beitragssatz, Zusatzbeitrag
Bundesministerium der Justiz · §§ 220, 223, 241, 242, 243 SGB V · geprüft am 2026-09-18
Quelle öffnenSGB XI — Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag, Mehrkinderabschlag
Bundesministerium der Justiz · § 55 SGB XI · geprüft am 2026-09-18
Beitragssätze in der für 2026 geltenden Fassung.
Quelle öffnenVerordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025), § 1 Abs. 1
Bundesministerium der Justiz · § 1 Abs. 1 PBAV 2025 · geprüft am 2026-09-18
Amtliche Primärquelle für den seit 1.1.2025 geltenden Beitragssatz von 3,6 %; § 55 SGB XI enthält weiterhin den gesetzlichen Ausgangssatz.
Quelle öffnenGewerbesteuergesetz — Gewerbeertrag, Freibetrag, Steuermesszahl, Hebesatz
Bundesministerium der Justiz · §§ 7, 11, 16 GewStG · geprüft am 2026-09-18
Quelle öffnenSolidaritätszuschlaggesetz 1995 — Bemessungsgrundlage, Freigrenze, Milderungszone
Bundesministerium der Justiz · §§ 3, 4 SolzG 1995 · geprüft am 2026-09-18
Freigrenze in der für den Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Fassung.
Quelle öffnenEinkommensteuergesetz — Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern (Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer; § 35 EStG ist dabei nicht anzuwenden)
Bundesministerium der Justiz · § 51a Abs. 2 EStG · geprüft am 2026-09-18
Quelle öffnenKirchensteuergesetz Baden-Württemberg — Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (regulär 8 % der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG)
Land Baden-Württemberg · § 18 KiStG BW · geprüft am 2026-09-18
Regulärer Satz 8 % nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen; landes- bzw. religionsgemeinschaftsspezifische Ausnahmen (z. B. der in Baden-Württemberg gelegene Teil der Diözese Mainz mit 9 %) sind im Modell nicht abgebildet.
Quelle öffnenKirchensteuergesetz Bayern — Umlagesatz der Kircheneinkommensteuer (regulär 8 % der Einkommensteuer)
Freistaat Bayern · Art. 8 KirchStG · geprüft am 2026-09-18
Der einheitliche Umlagesatz wird von den Steuerverbänden bestimmt und beträgt regulär 8 %; gesetzliche Obergrenze 10 %.
Quelle öffnenKirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen — Kirchensteuer vom Einkommen (regulärer Hebesatz 9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer)
Land Nordrhein-Westfalen · KiStG NRW · geprüft am 2026-09-18
Stellvertretend für die 14 Bundesländer mit regulärem Satz von 9 %; die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG in der für 2026 geltenden Fassung zu ermitteln. Die Kirchensteuerbeschlüsse der übrigen Länder sind je Steuerjahr erneut zu prüfen.
Quelle öffnenVerordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes — Behandlung von Bruchteilen eines Cents bei der Berechnung der Kirchensteuer (Abschneiden, kein kaufmännisches Runden)
Land Hessen · § 5 KiStGDV HE (GVBl. I 1968, 291) · geprüft am 2026-09-18
Wortlaut: „Bei der Berechnung der Kirchensteuerbeträge, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) erhoben werden, bleiben Bruchteile von Cents unberücksichtigt." Belegt die im Modell verwendete Rundungsregel (Abschneiden auf Cent) stellvertretend; die Durchführungsvorschriften der übrigen Länder enthalten gleichlautende Rundungsregelungen und sind je Steuerjahr erneut zu prüfen.
Quelle öffnenRechengrößen der Sozialversicherung und durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026
Bundesministerium für Gesundheit · geprüft am 2026-09-18
Beitragsbemessungsgrenze, Mindestbemessungsgrundlage und durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026.
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Arbeitgeberkosten 2026 — gesetzliche Grundlagen
Parametersatz DE-EMPLOYER-2026.1. Diese Quellen tragen die Beitragssätze, Bemessungsgrenzen, die Beitragstragung und die Berechnungs- und Rundungsregeln des Mitarbeiterkosten-Rechners.
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 — Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenze
Bundesministerium für Arbeit und Soziales · SVRechGrV 2026 · geprüft am 2026-09-18
KV/PV-Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 EUR monatlich / 69.750 EUR jährlich; RV/AV-Beitragsbemessungsgrenze 8.450 EUR monatlich / 101.400 EUR jährlich; Jahresarbeitsentgeltgrenze 6.450 EUR monatlich / 77.400 EUR jährlich.
Quelle öffnenSGB V — Tragung der Beiträge bei Beschäftigten (Arbeitgeberanteil am allgemeinen Beitragssatz; kassenindividueller Zusatzbeitrag paritätisch)
Bundesministerium der Justiz · §§ 241, 242, 249 SGB V · geprüft am 2026-09-18
Allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, davon Arbeitgeberanteil 7,3 %. Der Zusatzbeitrag ist kassenindividuell (§ 242 SGB V) und wird von Arbeitgeber und Beschäftigten je zur Hälfte getragen (§ 249 Abs. 1 SGB V).
Quelle öffnenSGB XI — Tragung der Beiträge bei Mitgliedern in Beschäftigung (Sonderregel Sachsen)
Bundesministerium der Justiz · § 58 Abs. 1 und 3 SGB XI · geprüft am 2026-09-18
Bei einem Beitragssatz von 3,6 % trägt der Arbeitgeber außerhalb Sachsens 1,8 %; in Sachsen 1,3 %, weil Beschäftigte dort einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Anteil tragen. Kinderlosenzuschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI) und Mehrkinderabschläge treffen ausschließlich den Arbeitnehmeranteil.
Quelle öffnenSGB VI — Beitragssatz und Beitragstragung in der allgemeinen Rentenversicherung
Bundesministerium der Justiz · §§ 157, 158, 168 SGB VI · geprüft am 2026-09-18
Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 %, davon Arbeitgeberanteil 9,3 %. Die knappschaftliche Rentenversicherung ist nicht Teil des Modells.
Quelle öffnenSGB III — Beitragssatz und Beitragstragung der Arbeitsförderung
Bundesministerium der Justiz · §§ 341, 346 SGB III · geprüft am 2026-09-18
Beitragssatz 2,6 %, hälftig getragen; Arbeitgeberanteil 1,3 %.
Quelle öffnenSGB III — Insolvenzgeldumlage (allein vom Arbeitgeber getragen, Bemessungsgrundlage rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt)
Bundesministerium der Justiz · § 358 SGB III · geprüft am 2026-09-18
Umlagesatz 0,15 % für das Kalenderjahr 2026.
Quelle öffnenAufwendungsausgleichsgesetz — Erstattungsanspruch (U1 nur für Arbeitgeber mit in der Regel bis zu 30 Beschäftigten, U2 für alle Arbeitgeber), Umlagesätze der Krankenkassen und Bemessungsgrundlage der Umlagen
Bundesministerium der Justiz · §§ 1, 3, 7 AAG · geprüft am 2026-09-18
Die Umlagesätze U1 und U2 werden in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt (§ 3 AAG); es gibt keinen bundesweit einheitlichen gesetzlichen Satz. Bemessungsgrundlage sind nach § 7 Abs. 2 AAG die Arbeitsentgelte, nach denen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden — also das Arbeitsentgelt bis zur RV-Beitragsbemessungsgrenze.
Quelle öffnenSGB VII — Beitragspflicht des Unternehmers, Berechnungsgrundlagen und Gefahrtarif der Berufsgenossenschaften
Bundesministerium der Justiz · §§ 150, 153, 157, 167 SGB VII · geprüft am 2026-09-18
Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach Arbeitsentgelt, Gefahrklasse des jeweiligen Gefahrtarifs und Umlagesoll der zuständigen Berufsgenossenschaft. Es existiert kein gesetzlicher Einheitssatz; die Engine behandelt ihn deshalb ausschließlich als explizite Planungsannahme.
Quelle öffnenSGB IV — Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsberechnung je Versicherungszweig)
Bundesministerium der Justiz · §§ 22, 23, 28d, 28e SGB IV · geprüft am 2026-09-18
Die Beiträge werden je Versicherungszweig aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des Entgeltabrechnungszeitraums berechnet; Bruchteile eines Cents werden dabei kaufmännisch gerundet (ab 0,5 Cent aufwärts).
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Offizielle Referenzwerte 2026
Offiziell festgelegte Werte, die Firmenplan als Startwert verwendet. Der tatsächliche Satz kann im Einzelfall abweichen.
- Zusatzbeitrag Krankenkasse: 2,9 %Kassenindividueller Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung; der Arbeitgeber trägt im unterstützten Fall die Hälfte. Als Planungswert verwenden wir den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 — der tatsächliche Satz hängt von der Krankenkasse ab.
Planungsannahmen von Firmenplan
Diese Werte sind ausdrücklich keine gesetzlichen Sätze. Es gibt für sie keinen bundesweit einheitlichen Wert; Firmenplan verwendet sie nur als Startannahme und weist sie im Ergebnis aus. Für die Unfallversicherung gelten die Gefahrtarife der jeweiligen Berufsgenossenschaft (DGUV-Träger).
- U1-Umlage (Entgeltfortzahlung bei Krankheit): 2,5 % (Planungsannahme)Kleinere Arbeitgeber zahlen diese Umlage zur Finanzierung der Erstattung von Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Der tatsächliche U1-Satz hängt von Krankenkasse und Erstattungstarif ab; wir rechnen mit einem Planungswert.
- U2-Umlage (Mutterschutz): 0,45 % (Planungsannahme)Finanziert Erstattungen bestimmter Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft. Der tatsächliche Satz hängt von der Krankenkasse ab; wir rechnen mit einem Planungswert.
- Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft): 1 % (Planungsannahme)Der tatsächliche Beitrag hängt unter anderem von Berufsgenossenschaft, Branche und Gefahrklasse ab. Es gibt keinen gesetzlichen Einheitssatz; wir rechnen mit einem Planungswert.