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Transparenz

Quellen

Hier stehen die verwendeten Rechengrundlagen mit Herkunft und Stand — getrennt nach Planungsjahr und getrennt danach, ob ein Wert gesetzlich bestimmt oder eine Planungsannahme ist.

Selbstständige — Rechengrundlagen 2026

Diese Quellen liegen den gesetzlichen Rechengrundlagen des Firmenplan-Modells für Selbstständige im Steuer- und Beitragsjahr 2026 zugrunde. Parametersatz DE-2026.2. Sie tragen den Einkommensteuertarif, die Kranken- und Pflegeversicherung, die Gewerbesteuer samt Anrechnung, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

  • Einkommensteuergesetz — Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

    Bundesministerium der Justiz · § 2 EStG · geprüft am 2026-09-18

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  • Einkommensteuergesetz — Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen (inkl. 4-%-Kürzung bei Krankengeldanspruch)

    Bundesministerium der Justiz · § 10 EStG · geprüft am 2026-09-18

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  • Einkommensteuergesetz — Sonderausgaben-Pauschbetrag

    Bundesministerium der Justiz · § 10c EStG · geprüft am 2026-09-18

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  • Einkommensteuergesetz — Einkommensteuertarif

    Bundesministerium der Justiz · § 32a EStG · geprüft am 2026-09-18

    Tarifzonen und Koeffizienten in der für den Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Fassung.

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  • Einkommensteuergesetz — Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Bundesministerium der Justiz · § 35 EStG · geprüft am 2026-09-18

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  • SGB IV — Arbeitseinkommen als Beitragsgrundlage

    Bundesministerium der Justiz · § 15 SGB IV · geprüft am 2026-09-18

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  • SGB V — Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter (Mindestbemessungsgrundlage)

    Bundesministerium der Justiz · § 240 SGB V · geprüft am 2026-09-18

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  • SGB V — Allgemeiner Beitragssatz, ermäßigter Beitragssatz, Zusatzbeitrag

    Bundesministerium der Justiz · §§ 220, 223, 241, 242, 243 SGB V · geprüft am 2026-09-18

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  • SGB XI — Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag, Mehrkinderabschlag

    Bundesministerium der Justiz · § 55 SGB XI · geprüft am 2026-09-18

    Beitragssätze in der für 2026 geltenden Fassung.

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  • Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025), § 1 Abs. 1

    Bundesministerium der Justiz · § 1 Abs. 1 PBAV 2025 · geprüft am 2026-09-18

    Amtliche Primärquelle für den seit 1.1.2025 geltenden Beitragssatz von 3,6 %; § 55 SGB XI enthält weiterhin den gesetzlichen Ausgangssatz.

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  • Gewerbesteuergesetz — Gewerbeertrag, Freibetrag, Steuermesszahl, Hebesatz

    Bundesministerium der Justiz · §§ 7, 11, 16 GewStG · geprüft am 2026-09-18

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  • Solidaritätszuschlaggesetz 1995 — Bemessungsgrundlage, Freigrenze, Milderungszone

    Bundesministerium der Justiz · §§ 3, 4 SolzG 1995 · geprüft am 2026-09-18

    Freigrenze in der für den Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Fassung.

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  • Einkommensteuergesetz — Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern (Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer; § 35 EStG ist dabei nicht anzuwenden)

    Bundesministerium der Justiz · § 51a Abs. 2 EStG · geprüft am 2026-09-18

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  • Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg — Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (regulär 8 % der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG)

    Land Baden-Württemberg · § 18 KiStG BW · geprüft am 2026-09-18

    Regulärer Satz 8 % nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen; landes- bzw. religionsgemeinschaftsspezifische Ausnahmen (z. B. der in Baden-Württemberg gelegene Teil der Diözese Mainz mit 9 %) sind im Modell nicht abgebildet.

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  • Kirchensteuergesetz Bayern — Umlagesatz der Kircheneinkommensteuer (regulär 8 % der Einkommensteuer)

    Freistaat Bayern · Art. 8 KirchStG · geprüft am 2026-09-18

    Der einheitliche Umlagesatz wird von den Steuerverbänden bestimmt und beträgt regulär 8 %; gesetzliche Obergrenze 10 %.

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  • Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen — Kirchensteuer vom Einkommen (regulärer Hebesatz 9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer)

    Land Nordrhein-Westfalen · KiStG NRW · geprüft am 2026-09-18

    Stellvertretend für die 14 Bundesländer mit regulärem Satz von 9 %; die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG in der für 2026 geltenden Fassung zu ermitteln. Die Kirchensteuerbeschlüsse der übrigen Länder sind je Steuerjahr erneut zu prüfen.

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  • Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes — Behandlung von Bruchteilen eines Cents bei der Berechnung der Kirchensteuer (Abschneiden, kein kaufmännisches Runden)

    Land Hessen · § 5 KiStGDV HE (GVBl. I 1968, 291) · geprüft am 2026-09-18

    Wortlaut: „Bei der Berechnung der Kirchensteuerbeträge, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) erhoben werden, bleiben Bruchteile von Cents unberücksichtigt." Belegt die im Modell verwendete Rundungsregel (Abschneiden auf Cent) stellvertretend; die Durchführungsvorschriften der übrigen Länder enthalten gleichlautende Rundungsregelungen und sind je Steuerjahr erneut zu prüfen.

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  • Rechengrößen der Sozialversicherung und durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026

    Bundesministerium für Gesundheit · geprüft am 2026-09-18

    Beitragsbemessungsgrenze, Mindestbemessungsgrundlage und durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026.

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Arbeitgeberkosten 2026 — gesetzliche Grundlagen

Parametersatz DE-EMPLOYER-2026.1. Diese Quellen tragen die Beitragssätze, Bemessungsgrenzen, die Beitragstragung und die Berechnungs- und Rundungsregeln des Mitarbeiterkosten-Rechners.

  • Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 — Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales · SVRechGrV 2026 · geprüft am 2026-09-18

    KV/PV-Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 EUR monatlich / 69.750 EUR jährlich; RV/AV-Beitragsbemessungsgrenze 8.450 EUR monatlich / 101.400 EUR jährlich; Jahresarbeitsentgeltgrenze 6.450 EUR monatlich / 77.400 EUR jährlich.

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  • SGB V — Tragung der Beiträge bei Beschäftigten (Arbeitgeberanteil am allgemeinen Beitragssatz; kassenindividueller Zusatzbeitrag paritätisch)

    Bundesministerium der Justiz · §§ 241, 242, 249 SGB V · geprüft am 2026-09-18

    Allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, davon Arbeitgeberanteil 7,3 %. Der Zusatzbeitrag ist kassenindividuell (§ 242 SGB V) und wird von Arbeitgeber und Beschäftigten je zur Hälfte getragen (§ 249 Abs. 1 SGB V).

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  • SGB XI — Tragung der Beiträge bei Mitgliedern in Beschäftigung (Sonderregel Sachsen)

    Bundesministerium der Justiz · § 58 Abs. 1 und 3 SGB XI · geprüft am 2026-09-18

    Bei einem Beitragssatz von 3,6 % trägt der Arbeitgeber außerhalb Sachsens 1,8 %; in Sachsen 1,3 %, weil Beschäftigte dort einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Anteil tragen. Kinderlosenzuschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI) und Mehrkinderabschläge treffen ausschließlich den Arbeitnehmeranteil.

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  • SGB VI — Beitragssatz und Beitragstragung in der allgemeinen Rentenversicherung

    Bundesministerium der Justiz · §§ 157, 158, 168 SGB VI · geprüft am 2026-09-18

    Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 %, davon Arbeitgeberanteil 9,3 %. Die knappschaftliche Rentenversicherung ist nicht Teil des Modells.

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  • SGB III — Beitragssatz und Beitragstragung der Arbeitsförderung

    Bundesministerium der Justiz · §§ 341, 346 SGB III · geprüft am 2026-09-18

    Beitragssatz 2,6 %, hälftig getragen; Arbeitgeberanteil 1,3 %.

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  • SGB III — Insolvenzgeldumlage (allein vom Arbeitgeber getragen, Bemessungsgrundlage rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt)

    Bundesministerium der Justiz · § 358 SGB III · geprüft am 2026-09-18

    Umlagesatz 0,15 % für das Kalenderjahr 2026.

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  • Aufwendungsausgleichsgesetz — Erstattungsanspruch (U1 nur für Arbeitgeber mit in der Regel bis zu 30 Beschäftigten, U2 für alle Arbeitgeber), Umlagesätze der Krankenkassen und Bemessungsgrundlage der Umlagen

    Bundesministerium der Justiz · §§ 1, 3, 7 AAG · geprüft am 2026-09-18

    Die Umlagesätze U1 und U2 werden in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt (§ 3 AAG); es gibt keinen bundesweit einheitlichen gesetzlichen Satz. Bemessungsgrundlage sind nach § 7 Abs. 2 AAG die Arbeitsentgelte, nach denen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden — also das Arbeitsentgelt bis zur RV-Beitragsbemessungsgrenze.

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  • SGB VII — Beitragspflicht des Unternehmers, Berechnungsgrundlagen und Gefahrtarif der Berufsgenossenschaften

    Bundesministerium der Justiz · §§ 150, 153, 157, 167 SGB VII · geprüft am 2026-09-18

    Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach Arbeitsentgelt, Gefahrklasse des jeweiligen Gefahrtarifs und Umlagesoll der zuständigen Berufsgenossenschaft. Es existiert kein gesetzlicher Einheitssatz; die Engine behandelt ihn deshalb ausschließlich als explizite Planungsannahme.

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  • SGB IV — Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsberechnung je Versicherungszweig)

    Bundesministerium der Justiz · §§ 22, 23, 28d, 28e SGB IV · geprüft am 2026-09-18

    Die Beiträge werden je Versicherungszweig aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des Entgeltabrechnungszeitraums berechnet; Bruchteile eines Cents werden dabei kaufmännisch gerundet (ab 0,5 Cent aufwärts).

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Offizielle Referenzwerte 2026

Offiziell festgelegte Werte, die Firmenplan als Startwert verwendet. Der tatsächliche Satz kann im Einzelfall abweichen.

  • Zusatzbeitrag Krankenkasse: 2,9 %Kassenindividueller Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung; der Arbeitgeber trägt im unterstützten Fall die Hälfte. Als Planungswert verwenden wir den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 — der tatsächliche Satz hängt von der Krankenkasse ab.

Planungsannahmen von Firmenplan

Diese Werte sind ausdrücklich keine gesetzlichen Sätze. Es gibt für sie keinen bundesweit einheitlichen Wert; Firmenplan verwendet sie nur als Startannahme und weist sie im Ergebnis aus. Für die Unfallversicherung gelten die Gefahrtarife der jeweiligen Berufsgenossenschaft (DGUV-Träger).

  • U1-Umlage (Entgeltfortzahlung bei Krankheit): 2,5 % (Planungsannahme)Kleinere Arbeitgeber zahlen diese Umlage zur Finanzierung der Erstattung von Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Der tatsächliche U1-Satz hängt von Krankenkasse und Erstattungstarif ab; wir rechnen mit einem Planungswert.
  • U2-Umlage (Mutterschutz): 0,45 % (Planungsannahme)Finanziert Erstattungen bestimmter Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft. Der tatsächliche Satz hängt von der Krankenkasse ab; wir rechnen mit einem Planungswert.
  • Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft): 1 % (Planungsannahme)Der tatsächliche Beitrag hängt unter anderem von Berufsgenossenschaft, Branche und Gefahrklasse ab. Es gibt keinen gesetzlichen Einheitssatz; wir rechnen mit einem Planungswert.